(1) Fahrten sind nur zulässig, wenn
- 1.
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die Fahrzeuge betriebsbereit sind, - 2.
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die Fahrzeuge den baulichen, betrieblichen und sicherungstechnischen Verhältnissen des Fahrwegs entsprechen, - 3.
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die erforderlichen Sicherungssysteme wirksam sind, - 4.
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der Fahrweg frei von erkennbaren Hindernissen ist und die beweglichen Fahrwegelemente richtig eingestellt sowie gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind, - 5.
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von ihnen sowie von anderen Fahrten oder nicht technisch gesicherten Fahrzeugbewegungen keine Gefährdung ausgeht, - 6.
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die Fahrzeuge und Betriebsanlagen mit den für die Durchführung des Betriebs erforderlichen Betriebsbediensteten besetzt sind, - 7.
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die Einrichtungen, die der Steuerung oder Überwachung des Betriebsablaufs dienen, jeweils mit mindestens zwei Betriebsbediensteten besetzt sind.
(2) Fahrten, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind zu Instandhaltungs- und Rettungszwecken zulässig, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
(3) Während des Fahrbetriebs muß in Betriebszentralen und Bahnhöfen mindestens jeweils ein Betriebsbediensteter anwesend und erreichbar sein, der Betriebs- und Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Zwischen einer Betriebszentrale und den Fahrzeugen muß eine ständige Kommunikationsverbindung bestehen.