MbBO § 30 Betriebsgefährdende Handlungen

Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

Referenzen

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