Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
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MBPlG § 2c Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen
Referenzen
- § 75 Abs. 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 6 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Absatz 1 Satz 4 1x (nicht zugeordnet)
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