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MBPlG § 1 Erfordernis der Planfeststellung

Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen

(1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LB 28/20
4. März 2021
1 LB 28/20 4. März 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 75/19.AK
17. September 2020
11 D 75/19.AK 17. September 2020
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 5/15
17. November 2016
3 C 5/15 17. November 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 1964/09
15. Juni 2010
5 K 1964/09 15. Juni 2010