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MessEGebV § 4 Gebührenberechnung

Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen

Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 S 2874/20
23. März 2023
2 S 2874/20 23. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 7527/18
25. Juni 2020
4 K 7527/18 25. Juni 2020