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| Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| Die Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ergibt sich aus § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO. Entscheidend ist demnach, mangels Sitz der beschwerten Klägerin innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, der Sitz des Beklagten. Wird das Land verklagt, ist auf den Sitz der Behörde abzustellen, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheids ist dem Regierungspräsidium Tübingen zuzurechnen. Denn bei dem Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg, Eichamt F., handelt es sich nicht um einen Behördensitz, sondern lediglich um eine Betriebsstelle (Außenstelle), die dem Regierungspräsidium Tübingen untergliedert ist (vgl. § 1 Mess- und Eich-Zuständigkeitsverordnung). Der Sitz der Behörde befindet sich daher in Tübingen und somit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Sigmaringen. Ein Widerspruchsverfahren war gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht durchzuführen. |
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| Die Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beschuss- und Eichwesens Baden-Württemberg, Eichamt F., vom 23.11.2018 ist formell und materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids ist § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 MessEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 MessEGebV und § 4 MessEGebV i.V.m. Ziffer 19.1.2.2 der Anlage der MessEGebV. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 MessEG erheben die Landesbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 MessEG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei Fest, Zeit- oder Rahmengebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bestimmt werden. § 3 Abs. 1 Satz 1 MessEGebV legt fest, dass die Gebühren für individuell zurechenbare Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben werden. |
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| Der Bescheid vom 23.11.2018 ist formell rechtswidrig. Der Klägerin wurde vor Erlass des Bescheids keine Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs.1 LVwVfG). Von der Anhörung konnte nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abgesehen werden. |
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| Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine solche Anhörung hat das Eichamt F. vor Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheids vom 23.11.2018 unstreitig nicht durchgeführt. Bei dem Gebührenbescheid handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der in die Rechte der Klägerin eingreift. |
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| Von der Anhörung konnte auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abgesehen werden. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will. Zugrunde zu legen sind dieser Prüfung vorliegend Gebührenbescheide, die das Eichamt F. für Fertigverpackungskontrollen nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 MessEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 MessEGebV erlässt. Dabei handelt es sich nicht um gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl. |
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| Gleichartige Verwaltungsakte i.S.d. § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG sind nach dem Zweck der Regelung solche, die aufgrund eines generellen, typischen Sachverhalts, der erfahrungsgemäß keine näheren individuellen Feststellungen erfordert, an eine Vielzahl von Betroffenen ergehen und sich nach ihrem Inhalt und nach dem Sachverhalt, den sie betreffen, nicht oder allenfalls nur unwesentlich voneinander unterscheiden, wie z.B. formularmäßige Aufforderungen zur Impfung, zur Abgabe von Steuererklärungen, Schuleinschreibungen oder Ladungen zur Musterung (vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 47. Ed. Stand: 01.04.2020, § 28 Rn. 37; vgl. auch Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 20. Aufl. 2019, § 28 Rn. 67). Zu berücksichtigen ist dabei, dass § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. Rüdiger Engel/Mario Pfau in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 28 Rn. 77). |
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| Nach diesem Maßstab erlässt das Eichamt F. keine gleichartigen Verwaltungsakte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach sämtlichen durch das Eich- und Beschusswesen durchgeführten Fertigpackungsprüfungen ein Gebührenbescheid erlassen wird und dass im Jahr 2018 in Baden-Württemberg Fertigpackungskontrollen in etwas mehr als 1700 Betrieben durchgeführt worden sind. Nicht verkannt wird weiter, dass für den Erlass eines solchen Gebührenbescheids das Ergebnis der Fertigpackungskontrolle, sprich ob es zu Beanstandungen gekommen ist oder nicht, unerhebliche ist (vgl. Ausnahme von der Kostenpflicht gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 MessEG für Beanstandungsfreiheit bei Messgeräten; vgl. auch Hollinger in: Hollinger/Schade, MessEG/MessEV, 1. Aufl. 2015, § 59 Rn. 2, 9). Dennoch betreffen die streitgegenständlichen Gebührenbescheide Sachverhalte, die eine nähere individuelle Feststellung erfordern und die sich nach ihrem Inhalt und dem Sachverhalt, den sie betreffen, nicht nur unwesentlich voneinander unterscheiden. Zum einen müssen individuelle Feststellungen zu dem konkreten Zeitaufwand der Fertigpackungskontrolle getroffen werden, da gemäß § 4 MessEGebV nach Zeitgebühr abgerechnet wird. Nach Angaben von Eichamtmann W. unterliegt die Dauer der Prüfung verschiedenen Faktoren. So muss festgestellt werden, ob eine Vorprüfung stattgefunden hat, bei der vor Ort Ware aus den Regalen genommen und gewogen wird. Denn für die Vorprüfung setzt Eichamtmann W. pro Produkt sechs Minuten Prüfdauer an. Weiter kann es zu erheblichen Unterschieden bezüglich der Anzahl in der Vollprüfung überprüfter Produkte kommen, da nach Angaben Eichamtmann W. von der betreffenden Ware alles beprobt wird, was am Lager ist. Wenn das 20 Würste sind, dann werden alle 20 Würste beprobt. Maßgeblich ist die Anzahl der beprobten Ware, da sich – jedenfalls auch – hieraus die unterschiedliche Dauer der Prüfung ergibt. Aus dem individuell festgestellten Zeitaufwand berechnet sich dann die abzurechnende Zeitgebühr. Allein, dass Entscheidungen – wie vorliegend – nach bestimmten einheitlichen Tarifen, Richtlinien, usw. zu treffen sind, genügt nicht für die Bejahung gleichartiger Verwaltungsakte (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 20. Aufl. 2019, § 28 Rn. 67). Darüber hinaus ist die Gleichartigkeit zu verneinen, da es auf von den Beteiligten anzugebende individuelle verschiedene Tatsachen ankommen kann (vgl. Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 59). Denn jedenfalls im Einzelfall können nähere individuelle Feststellungen, insbesondere bezüglich der Größe des Unternehmens, erforderlich sein. Denn aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen i.S.d. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36), kann im Einzelfall gemäß § 7 Abs. 3 MessEGbV eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Damit die Behörde ihr diesbezüglich bestehendes Ermessen ausüben kann, sind jedoch Feststellungen zu der Größe des Unternehmens erforderlich. Im Ergebnis kann sich der den maßgeblichen Gebührenbescheiden zugrunde gelegte Sachverhalt daher wesentlich unterscheiden. Aus den wesentlich unterschiedlichen Sachverhalten können sich wesentlich unterschiedliche Gebührenhöhen bis hin zu einer Gebührenbefreiung ergeben. |
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| Im Übrigen werden keine Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen. Wann von einer „größeren Zahl“ auszugehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 47. Ed. Stand: 01.04.2020, § 28 Rn. 37). Sie muss in jedem Fall so groß sein, dass sich für die Behörde bei einer Einzelanhörung erhebliche praktische Schwierigkeiten ergeben würden. Insbesondere muss der Erlass der in Frage stehende Verwaltungsakte auch aus sachlich bedingten Gründen in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgen, da ansonsten in einem längeren Zeitraum ohne Weiteres Einzelanhörungen durchgeführt werden könnten (vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 47. Ed. Stand: 01.04.2020, § 28 Rn. 37; vgl. auch Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 20. Aufl. 2019, § 28 Rn. 68). Erforderlich ist daher, dass eine vorherige Anhörung aller Betroffenen die Behörde erheblich belasten und wegen zwangsläufiger Verzögerung auch den Bürgern zum Nachteil gereichen würde (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 52; vgl. auch Kyrill-Alexander Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 28 Rn. 40). |
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| Die nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG geforderte praktische Schwierigkeit der Durchführung von Einzelanhörungen ergibt sich vorliegend nicht. Dabei ist nicht pauschal auf die Gesamtzahl der in einem Jahr durchschnittlich von dem Eichamt F. verabschiedeten Gebührenbescheide nach Fertigpackungskontrollen abzustellen, vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände des Einzelfalles ergibt sich auch bei einer erheblichen Gesamtjahreszahl an entsprechenden Gebührenbescheiden keine praktische Schwierigkeit der Durchführung von Einzelanhörungen und damit keine große Zahl an Verwaltungsakten. Nach Angaben von Eichamtmann W. in der mündlichen Verhandlung stellen sich die Umstände des Einzelfalles wie folgt dar: Fertigpackungskontrollen sind eher ein Nebenprodukt ihrer Tätigkeit. Für jeden Landkreis im Zuständigkeitsbereich seines Amtes gibt es einen Prüfer. Jeder dieser Prüfer ist ungefähr 35 Tage im Jahr mit solchen Prüfungen beschäftigt. Bei der streitgegenständlichen Fertigpackungskontrolle, die sich nicht nur auf den 21.11.2018 bezog, sondern auch auf den Folgetag, der gebraucht wurde um die Untersuchungen durchzuführen, hat Eichamtmann W. zwölf Vollprüfungen durchgeführt. Hierfür hat er ungefähr sechs Gebührenbescheide verschickt, da sich sechs Produkte auf die Fa. M. bezogen und er hierfür einen Bescheid gemacht hat. Bezogen auf diesen individuellen Prüfvorgang, der in vergleichbarem Maß pro Prüfer und Jahr etwa 17 bis 18 Mal (insgesamt ungefähr 35 Prüftage, eine Prüfung zieht sich über zwei Tage) stattfindet, liegt keine große Zahl an Verwaltungsakten vor. Für das Gericht sind keine Tatsachen ersichtlich, dass sich für den einzelnen Prüfer in dem konkreten Einzelfall eine erhebliche praktische Schwierigkeit ergeben würde, vor Erlass der überschaubaren Anzahl von durchschnittlich sechs bis zwölf Gebührenbescheiden pro Fertigpackungskontrolle eine Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 LVwVfG durchzuführen. Ebenso wenig liegen sachliche Gründe vor, aus denen sich ergibt, dass der Erlass der Gebührenbescheide in einem engen zeitlichen Rahmen zu erfolgen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass eine vorherige Anhörung zu einem Nachteil der betroffenen Bürger führen würde. Im Gegenteil könnte durch eine Anhörung dem Erlass rechtswidriger Gebührenbescheide bereits im Vorfeld entgegengewirkt werden. Zu seinen Gunsten wäre der betroffene Bürger dann nicht – wie vorliegend – unmittelbar auf den Klageweg angewiesen, ohne zuvor im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben. |
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| Eine Heilung der Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG hat nicht stattgefunden. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 LVwVfG nichtig macht, ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. |
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| Ein Widerspruchsverfahren, welches grundsätzlich zur Heilung des Anhörungsmangels führen kann, hat vorliegend entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO nicht stattgefunden. Eine Heilung des Anhörungsfehlers setzt voraus, dass die Ergebnisse der Anhörung von der zur Entscheidung in der Sache berufenen Behörde nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch zum Anlass genommen werden, die Entscheidung selbst kritisch zu überdenken (vgl. auch zu Folgendem Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 20. Aufl. 2019, § 45 Rn. 26 f.). Äußerungen und Stellungnahmen des Betroffenen gegenüber dem Gericht reichen daher zur Heilung nicht aus (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Für eine wirksame Nachholung im gerichtlichen Verfahren ist erforderlich, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 –, juris Rn. 14 ff.). Ein kritisches Überdenken des Beklagten seiner Entscheidung ist vorliegend während des gerichtlichen Verfahrens weder ausdrücklich erfolgt noch sonst erkennbar, vielmehr wurde die Sachentscheidung verteidigt. Die Äußerungen und Stellungnahmen der Klägerin im vorliegenden Verfahren konnten mithin eine Heilung nicht bewirken. |
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| Der vorliegende Verstoß gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG ist auch nicht gemäß § 46 LVwVfG unerheblich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist nicht offensichtlich, dass die Verletzung von § 28 Abs. 1 LVwVfG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. |
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| Unerheblich ist ein Verstoß i.S.d. § 46 LVwVfG nur dann, wenn er im konkreten Fall schlechthin nicht kausal für die Entscheidung sein kann, das heißt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss darauf haben konnte (vgl. auch zu Folgendem Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 20. Aufl. 2019, § 46 Rn. 27 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 17.07.2013 – 6 A 2296/11 –, juris Rn. 28 ff.). Erforderlich ist daher, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass bei Einhaltung der Vorschrift – hier § 28 Abs. 1 LVwVfG – die Entscheidung anders ausfallen hätte können. § 46 LVwVfG geht im Grundsatz von der Relevanz des Fehlers aus und führt nur dann zur Unbeachtlichkeit, wenn es offenkundig ist, dass der Fehler im Entscheidungsprozess der Behörde keine Rolle gespielt haben kann. Insbesondere bei Ermessensentscheidungen, aber auch wenn andere Spielräume bestehen, ist im Regelfall die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können. Das Unterbleiben der Anhörung eines Beteiligten ist damit lediglich unerheblich bei Fragen, die für die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rolle hätten spielen können. Darüber hinaus reicht die fehlende Kausalität allein nicht aus, es muss vielmehr offensichtlich sein, dass der Fehler auf die Entscheidung in der Sache ohne Einfluss geblieben ist. Dies setzt voraus, dass die fehlende Kausalität für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten und verständigen Beobachter ohne Weiteres – etwa mit Hilfe von Akten oder sonstigen Unterlagen – ersichtlich sein muss (vgl. Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 48. Ed. Stand: 01.07.2020, § 46 Rn. 41 m.w.N.). |
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| Es ist nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass der Beklagte ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht unter anderem geltend gemacht, die zeitliche Dauer der Prüfung sei nicht plausibel und nicht nachprüfbar, außerdem habe ihr im Rahmen der Ermessensausübung nach § 7 Abs. 3 MessEGebV eine Gebührenbefreiung erteilt werden müssen. Es liegt nahe, dass sie im Rahmen einer Anhörung gleichermaßen vorgetragen hätte. Die Äußerungen wären auch objektiv geeignet gewesen, die Entscheidung des Beklagten zu beeinflussen. Die Gebühr wird gemäß § 4 MessEGebV nach einer Zeitgebühr abgerechnet. Die zeitliche Dauer der Prüfung ist daher maßgeblich für die Höhe der Gebühr. Ein Überdenken bzw. Überprüfen hinsichtlich der festgelegten Dauer hätte somit zu einer anderen Entscheidung führen können. Darüber hinaus steht es nach § 7 Abs. 3 MessEGebV beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Ermessen der Behörde, eine Gebührenerniedrigung bzw. eine Gebührenbefreiung zu bestimmen. |
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| Im Übrigen ist der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 23.11.2018 materiell rechtswidrig. Bei der Fertigpackungskontrolle nach § 50 Abs. 1 MessEG i.V.m. §§ 42 ff. MessEG i.V.m. §§ 22 ff. FPackV dürfte es sich um eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung nach dem MessEG handeln. Jedenfalls aber erfolgte die konkrete Festsetzung der Gebührenhöhe rechtsfehlerhaft. |
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| Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 bis 3 MessEG soll die Gebühr die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Gemäß § 4 MessEGebV wird nach Zeitgebühr abgerechnet, soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist. Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1... oder 19.1.2... mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuellen zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Nach Ziffer 16.2.1.1 der Anlage (Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 MessEG und § 22 der FPackV) i.V.m. Ziffer 19.1.2.2 der Anlage (Stundensätze eines Bachelorabschlusses bzw. eines gleichwertigen Abschlusses oder einer Meister- oder Technikerausbildung) liegt der Stundensatz vorliegend bei 125,- EUR. |
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| Die Stundensatzhöhe wurde ordnungsgemäß auf 125,- EUR festgesetzt. Jedoch wurde der Zeitaufwand für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung rechtswidrig pauschal auf eine Stunde festgelegt. Nach dem für die vorliegende Maßnahme gerade keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, kann eine ordnungsgemäße Abrechnung nach Zeitgebühr i.S.d. § 4 MessEGebV nur erfolgen, wenn der konkrete Zeitaufwand nachvollziehbar ermittelt wurde. Nach den Angaben von Eichamtmann W. in der mündlichen Verhandlung hat dieser die Zeit der individuellen Prüfung nicht gemessen, die Zeit komme vielmehr aus seinem Kopf. Sie würden das zwar anteilig machen, aber doch irgendwie pauschalisiert. Für eine Vollprüfung setzten sie eine Stunde an. Vorliegend wurde also entgegen § 4 MessEGebV die Zeitgebühr nicht anhand des konkreten Zeitaufwands für die Durchführung der individuellen zurechenbaren öffentlichen Leistung berechnet, sondern hierfür eine pauschale Zeitdauer von einer Stunde verwendet. Nachdem im hier maßgeblichen Bereich der MessEGebV auf Rahmengebühren, die zwar der Behörde ein größeres Ermessen zugestehen, insbesondere zu Gunsten einer größeren Rechtsklarheit und einer besseren Nachvollziehbarkeit der Gebührenbemessung für die Betroffenen, verzichtet wurde (vgl. Hollinger in: Hollinger/Schade, MessEG/MessEV, 1. Aufl. 2015, § 59 Rn. 20) entspricht ein solches Vorgehen gerade nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn durch dieses Vorgehen ergibt sich mittelbar und entgegen dem Wortlaut von § 4 MessEGebV für jede Vollprüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge – unabhängig von der Anzahl der geprüften Waren und des tatsächlichen Zeitaufwands – eine Festgebühr von 125,- EUR. Ferner ist dieses Vorgehen nicht mit dem sich aus § 59 Abs. 2 MessEG ergebenden Kostendeckungsprinzip vereinbar. |
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| Aufgrund dessen ist der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2018 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. |
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| Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es für die Erhebung der Gebühr nach § 59 Abs. 1 Satz 1 MessEG im Bereich der Kontrolle von Fertigverpackungen unerheblich ist, ob die Kontrolle zu Beanstandungen geführt hat oder nicht. Es ist hierbei zwischen der Marktüberwachung bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten einerseits und der Markt- und Verwendungsüberwachung bei Messgeräten andererseits zu unterscheiden. Die Marktüberwachung bei Fertigpackungen ist seit ihrer Einführung kostenpflichtig (vgl. auch zu Folgendem Hollinger in: Hollinger/Schade, MessEG/MessEV, 1. Aufl. 2015, § 59 Rn. 2, 9). Demgegenüber unterliegen die Markt- und Verwendungsüberwachungen bei Messgeräten gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 MessEG nur im Beanstandungsfall der Kostenpflicht. Im Umkehrschluss daraus, dass eine solche Ausnahme von der Kostenpflicht für den Bereich der Marküberwachung bei Fertigpackungen nicht geregelt ist, ergibt sich, dass hier die Gebühren auch bei Beanstandungsfreiheit anfallen. Es handelt sich in diesem Bereich mithin schlicht um eine reine Tätigkeitsgebühr. Die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Beanstandung, mithin ob der Anwendungsbereich der LMIV eröffnet ist und Wursthüllen bzw. Hängeschlaufen und Clipse der Wurst als Tara vom Nettogewicht abgezogen werden müssen oder nicht, ist somit vorliegend nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen. |
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| Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob vor dem Erlass von Gebührenbescheiden der streitgegenständlichen Art eine Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 LVwVfG stattzufinden hat, stellt eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage dar, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. |
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