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MessEV Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1)

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2064 - 2068;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Tabelle 1Ordnungs-
nummer
MessgeräteartEichfrist in Jahren,
sofern nicht
anders angegeben
1.Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung1.1verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschiebernicht befristet1.2Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmennicht befristet1.3Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer)12.Messgeräte zur Bestimmung der Masse2.1Gewichtstücke2.1.1Gewichtstücke42.2Nichtselbsttätige Waagen2.2.1nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen32.2.2nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen42.2.3nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm42.2.4Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.542.2.5Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sindnicht befristet2.2.6Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts42.2.7Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird42.2.8Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben42.3Selbsttätige Waagen2.3.1selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen12.3.2selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden12.3.3selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr33.Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur3.1Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2153.2Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchtennicht befristet3.3Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden64.Messgeräte zur Bestimmung des Drucks4.1Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,615.Messgeräte zur Bestimmung des Volumens5.1Hohlmaße für flüssige Messgüter5.1.1Flüssigkeitsmaßenicht befristet5.1.2Ausschankmaßenicht befristet5.1.3Transport-Messbehälter95.1.4Holzfässer und Kunststofffässer55.1.5Metallfässer85.1.6Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushaltennicht befristet5.2Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter5.2.1Messbehälternicht befristet5.3Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand5.3.1Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.335.3.2Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sindnicht befristet5.3.3Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8nicht befristet5.3.4Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören125.3.5Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrechtnicht befristet5.3.6Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen istnicht befristet5.3.7Volumenmessgeräte für Laborzweckenicht befristet5.4Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser5.4.1Messgeräte für verflüssigte Gase15.4.2Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden15.4.3Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand45.4.4Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungennicht befristet5.5Messgeräte für strömendes Wasser5.5.1Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.565.5.2Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.465.5.3elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.885.5.4Kondensatwasserzähler85.5.5Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählernnicht befristet5.6Messgeräte für strömende Gase5.6.1Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist55.6.2Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h85.6.3Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler125.6.4Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 1 600 m³/h165.6.5Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m3/h bis kleiner 16 000 m3/h165.6.6Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3/h sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16 000 m3/h und größernicht befristet5.6.7Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgaszähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigennicht befristet5.6.8Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Filter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen45.6.9Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase55.6.10mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen55.6.11elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.885.6.12Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungennicht befristet5.6.13Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszählernicht befristet6.Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität6.1Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.2166.2Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler126.3Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.886.4Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.546.5Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk86.6Messwandler für Elektrizitätszählernicht befristet6.7Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.886.8Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gatewaynicht befristet7.Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)7.1Wärmezähler und Kältezähler67.2Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme67.3elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.888.Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten8.1Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet8.2hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall48.3Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet9.Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten9.1Getreideprober49.2Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik erfolgt19.3Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts6 Monate9.4Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet9.5Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern (Choirometer)110.Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen10.1Brennwertmessgeräte für Gase110.2Brennwert-Mengenumwerter für Gase510.3Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werdennicht befristet11.Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen12.Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr12.1Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung
des öffentlichen Verkehrs
1
12.2mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs112.3Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen113.Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung13.1Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindestens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs Jahre aufbewahrt613.2Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer Dosimetriestelle verwendet werdennicht befristet

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