(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin
- 1.
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1. April bis zum vorhergehenden 1. März, - 2.
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1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und - 3.
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2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.
(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.