Urteil vom Landgericht Münster - 011 O 319/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.920,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche geltend.
3Der Kläger war Inhaber einer sog. Milchquote, die er zunächst an Herrn T verpachtet hatte. Nach Kündigung des Pachtvertrages zum 31.03.2008 bescheinigte der Direktor der Landwirtschaftskammer dem Kläger mit Bescheid vom 05.05.2008 die Rückübertragung einer Milchquote – nach Abzug von 33% zur Landesreserve – von 27.642 kg mit einem Fettgehalt von 3,57% zum Ablauf des 31.03.2008.
4Der Kläger beantragte daraufhin bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer die Ausstellung einer sog. Börsenbescheinigung gem. § 12 Milchquotenverordnung (MilchQuotV) zum nächstfolgenden Übertragungsstellentermin (auch „Börsentermin“), dem 01.07.2008, um die Milchquote veräußern zu können. Da der Rechtsnachfolger des Herrn T die Rückübertragung anfocht und der Bescheid vom 05.05.2008 daher zunächst nicht bestandskräftig wurde, wurde eine entsprechende Börsenbescheinigung zunächst nicht ausgestellt.
5Unter dem 06.02.2009 wurde dem Kläger seitens des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mitgeteilt, dass die Klage des Rechtsnachfolgers des Herrn T mit Urteil vom 03.12.2008, rechtskräftig seit dem 03.02.2009, abgewiesen worden sei.
6Daraufhin wandte sich der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.02.2009 an die Beklagte. Darin heißt es u.a.:
7Da der Bescheid somit hinsichtlich des übertragenen Anteils bestandkräftig ist, bitten wir Sie, die beantragte Bescheinigung über die Möglichkeit zum Verkauf dieser Milchquote an der Börse so bald wie möglich auszustellen. Unser Mandant beabsichtigt, die Milchquote nach Möglichkeit zum nächsten Börsentermin am 01.04.2009 zum Verkauf anzubieten, so dass der entsprechende Bescheid natürlich rechtzeitig vor dem Ablauf der Angebotsfrist am 01.03.2009 vorliegen müsste.
8Mit Schreiben vom 18.02.2009, einem Mittwoch, per Fax am gleichen Tag bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen, bat der zuständige Mitarbeiter der Beklagten unter Hinweis darauf, dass „aus von Ihnen nachvollziehbaren Gründen […] der seinerzeit gestellte Antrag nicht zu verwenden“ sei, um Neubeantragung auf dem beigefügten Formular. Dabei wurde angesichts der Einreichungsfrist für das Börsenangebot am 02.03.2009 die Einreichung des Antrags per Fax empfohlen. Weiterhin wurde um „Verzicht des Rechtsbehelfs“ bei antragsgemäßer Entscheidung gebeten. Schließlich wurde um Erledigung „in dieser Woche“ gebeten, da ansonsten die rechtzeitige Bearbeitung nicht mehr gewährleistet werden könne.
9Das übersandte Formular wurde ausgefüllt vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.02.2009 per Fax und per Post zurückgesandt.
10Mit Schreiben vom 24.02.2009 (Dienstag) – übersandt per Post und eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.02.2009 – teilte der Mitarbeiter der Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen. Denn nach dem Antrag solle die gesamte Quote in Höhe von 41.257 kg angeboten werden. In dem Bescheid vom 05.05.2008 sei aber nach Abzug von 33% zugunsten der Landesreserve lediglich eine Menge von 27.642 kg bestätigt worden. Rechtlich möglich sei daher nur ein Verkauf in dieser Höhe. Dazu gab er gem. § 28 VwVfG NRW Gelegenheit zur Äußerung binnen einer Woche.
11Der Kläger hatte die teilweise Einziehung zur Landesreserve angefochten.
12Mit Faxschreiben vom 26.02.2009 (Donnerstag) ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigen mitteilen, dass selbstverständlich nur die unstreitig übergegangene Menge angeboten werden solle.
13Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für Börsenangebote am 02.03.2009 erhielt der Kläger die erforderliche Börsenbescheinigung nicht mehr. Das Schreiben vom 26.02.2009 wurde dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten bis dahin nicht mehr vorgelegt.
14Mit Schreiben vom 03.03.2009 teilte der Mitarbeiter der Beklagten für den Direktor der Landwirtschaftskammer mit, dass eine Bescheidung zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid für den nächsten Börsentermin auszustellen.
15Dies geschah in der Folge auch. Der Kläger bot seine Milchquote sodann beim nächsten Börsentermin, dem 01.07.2009 an. Dort kam es jedoch nicht zu einem Verkauf, da der von ihm angegebene Mindestpreis von 0,18 €/kg nicht erreicht wurde. Der Gleichgewichtspreis, bis zu dem Angebote berücksichtigt wurden, lag bei 0,15 €/kg. Im Termin vom 01.04.2009 hatte er noch bei 0,24 €/kg gelegen.
16Zum nächsten Börsentermin, dem 02.11.2009, wurde das Angebot des Klägers von der zentralen Übertragungsstelle für Milchquoten NRW in Bonn mangels von der Beklagten ausgestellter Börsenbescheinigung abgelehnt. Die Ausstellung der Börsenbescheinigung war seitens der Beklagten abgelehnt worden.
17Schließlich wurde die Milchquote des Klägers gem. § 9 Abs. 3 S. 1 MilchQuotV mangels Übertragung mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 18.06.2012 endgültig entschädigungslos zur Landesreserve eingezogen.
18Mit Schreiben vom 31.07.2012 forderte der Kläger die Beklagte zum Ersatz seines Schadens in Höhe von 5.920,80 € ausgehend von einem Verkaufspreis von 0,24 €/kg bei auf den Standardfettgehalt umgerechneten 24.670 kg unter Fristsetzung zum 27.08.2012 auf. Die Beklagte zahlte weder daraufhin noch auf eine Mahnung vom 21.09.2012.
19Der Kläger ist der Ansicht, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe seine Amtspflichten verletzt, indem er die erforderliche Börsenbescheinigung nicht rechtzeitig ausgestellt habe. Er habe – wie auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem Verfahren ## K ####/##, das der Kläger gegen das Land NRW wegen der Verweigerung der Erstellung einer Börsenbescheinigung gem. § 12 Abs. 2 MichQuotV für den Übertragungsstellentermin am 02.11.2009 und wegen der Einziehung der Milchquote in Höhe von 27.642 kg geführt hat, angenommen habe – jedenfalls dem Antrag teilweise, nämlich in Höhe des unstreitigen Teils der Quote von 27.642 kg ohne die zur Landesreserve eingezogenen 33%, stattgeben können und müssen.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.920,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2012 zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie ist der Ansicht, Amtspflichten seien nicht verletzt worden. Es sei richtig gewesen, zunächst eine Beantragung auf dem vorgesehenen Formular zu verlangen. Ebenso sei es keine (schuldhafte) Pflichtverletzung gewesen, am 24.02.2009 hinsichtlich der Menge nachzufragen, zumal der Antrag durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers, einen ausgewiesenen Fachmann des Milchquotenrechts, gestellt worden sei. Der weitere Verlauf sei bedauerlich, aber nicht zu beanstanden und auch nicht kausal für einen etwaigen Schaden. Dass dem Sachbearbeiter der Beklagten das Schreiben vom 26.02.2009 nicht vor dem Ablauf der Frist zur Abgabe von Angeboten vorgelegt worden sei, beruhe zudem überwiegend auf einer Obliegenheitsverletzung des Klägers. Er habe das Schreiben ausschließlich per Fax an ein Sammelfax gesandt statt an die Faxnummer des Sachbearbeiters; auch die formale und inhaltliche Gestaltung habe die ihm obliegenden Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des rechtzeitigen Zugangs beim zuständigen Sachbearbeiter außer Acht gelassen. Schließlich habe er sich auch nicht nach dem Eingang des Schreibens erkundigt oder sich diesen bestätigen lassen. Im Übrigen habe die Börsenbescheinigung sowieso nicht ausgestellt werden können, da nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, insbesondere hätte der Sachbearbeiter noch den Molkereinachweis bei der Molkerei anfordern müssen. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht den erforderlichen Rechtsmittelverzicht erklärt.
25Im Übrigen müsse sich der Kläger jedenfalls das anrechnen lassen, was er in dem Übertragungsstellentermin vom 01.07.2009 bei der von ihm geschuldeten Marktbeobachtung hätte erzielen können, wenn er ein Verkaufsangebot von 0,15 €/kg abgegeben hätte; ebenfalls müsse er sich das anrechnen lassen, was er bei dem Übertragungsstellentermin vom 02.11.2009 hätte erzielen können, wenn er ein form- und fristgerechtes Angebot abgegeben hätte.
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist begründet.
29I.
30Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.920,80 € gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
311.
32Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten hat seine ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten verletzt.
33Dabei kann dahinstehen, ob es bereits eine Amtspflichtverletzung darstellt, dass der Mitarbeiter mit Schreiben vom 18.02.2009 die Einreichung eines neuen Formulars als erforderlich angesehen hat, obwohl bereits ein Formular mit den erforderlichen Angaben – wenn auch für den Börsentermin vom 01.07.2008 – vorlag. Dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.02.2009 ist nämlich – angesichts der offensichtlichen Bezugnahme auf den bereits vorliegenden Antrag – zu entnehmen, dass die damaligen Angaben weiterhin so Bestand haben sollen. Ob in dem Fall – vor dem Hintergrund des auch dem Mitarbeiter der Beklagten ersichtlichen Termindrucks – eine erneute Übersendung des Formulars gefordert werden durfte oder eine Nachfrage, ob die Daten unverändert geblieben sind, geboten war, ggfs. auch bereits in dem Moment hätte auffallen können, dass die Angaben zur Höhe der zu übertragenden Quote problematisch sind und der Hinweis vom 24.02.2009 bereits in dem Moment hätte – vor dem Hintergrund des Termindrucks – vorsorglich erklärt werden können, braucht jedoch nicht entscheiden zu werden, da der Mitarbeiter jedenfalls im weiteren Verlauf seine Amtspflichten verletzt hat.
34Denn es wäre ihm nach der dem Schreiben vom 18.02.2009 vorausgehenden Prüfung ohne weiteres möglich gewesen, dem Antrag des Klägers teilweise, nämlich im Hinblick auf die unstreitige Quote von 27.642 kg, zu entsprechen und den darüberhinausgehenden Antrag, der sich auf die (umstrittene) 33%ige Einziehung zur Landesreserve bezog, abzulehnen. Insoweit war der Antrag auch ohne weiteres teilbar. Dass der Kläger, auch wenn er die – wenn auch nicht bestandskräftig – eingezogenen 33% nicht beim Börsentermin anbieten konnte, dennoch den übrigen Teil von 27.642 kg anbieten konnte und wollte, musste auch dem Mitarbeiter der Beklagten ersichtlich sein. Eine Nachfrage war auch – vor dem Hintergrund der dem Sachbearbeiter bekannten drängenden Zeit – insoweit nicht angezeigt, als für den Fall, dass der Kläger seinen Antrag unverändert aufrechterhalten hätte, ebenfalls eine teilweise Bescheinigung über 27.642 kg zu erteilen gewesen wäre, ebenso wie in dem – tatsächlich eingetretenen – Fall, dass der Kläger seinen Antrag auf 27.642 kg reduziert. Dass dann, wenn ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, eine Nachfrage ggfs. möglich und nicht pflichtwidrig gewesen wäre, ändert nichts an der Beurteilung im vorliegenden Fall. Denn wenn der Mitarbeiter am 24.02.2009, einem Dienstag, mit einfachem Brief – und nicht wie bei seinem Schreiben vom 18.02.2009 per Fax – bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers nachfragt und dabei zudem Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gibt, ist quasi vorprogrammiert – und für ihn angesichts des Wissens um den Fristablauf erkennbar –, dass eine Entscheidung möglicherweise nicht mehr so rechtzeitig erfolgt, dass die Börsenbescheinigung dem Kläger am 02.03.2009 (Montag), dem Ablauf der Einreichungsfrist bei der Zentralstelle in Bonn (Übertragungsstelle für Milchquoten NRW), vorliegt. Der Mitarbeiter hätte zudem – wenn aus seiner Sicht Klärungsbedarf bestand – auch zunächst versuchen können, dies telefonisch bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu klären.
352.
36Der Mitarbeiter hat seine Amtspflichten auch fahrlässig verletzt, denn nach dem gerade Dargelegten war dies für ihn erkennbar. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte er dem Antrag teilweise stattgeben müssen, um dem Kläger die Einhaltung der Frist zur Einreichung des Börsenangebots im Umfang des unstreitigen Teils zu ermöglichen.
373.
38Daraus ist dem Kläger auch ein Schaden in Höhe von 5.920,80 € (0,24 €/kg x 24.670 kg) entstanden, denn er hat seine Milchquote von 27.642 kg mit einem Fettgehalt von 3,57%, was einer Milchquote von 24.670 kg umgerechnet auf den Standardfettgehalt von 4,00% entspricht, nicht zu einem Preis von 0,24 €/kg pro Kilogramm Milchquote mit Standardfettgehalt in dem Übertragungsstellentermin vom 01.04.2009 veräußern können, was ihm möglich gewesen wäre, wenn er die Börsenbescheinigung von der Beklagten rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist am 02.03.2009 erhalten hätte.
39Dass der Kläger – vor Erlass der Börsenbescheinigung – keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hat, steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, dass er auch noch nach Erlass der Bescheinigung auf Rechtsmittel hätte verzichten könne, um eine bestandskräftige Bescheinigung zu erhalten, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, aus welchen Gründen eine Rechtskraft der Bescheinigung erforderlich sein sollte, um ein Angebot bei der zentralen Übertragungsstelle für Milchquoten in Bonn einreichen zu können. Aus den § 12 oder 14 MilchQuotV ergibt sich dies – anders als etwa bei § 9 Abs. 4 MilchQuotV für die Übertragungsbescheinigung – nicht.
40Auch der Einwand, dass die Börsenbescheinigung nicht hätte erteilt werden können, weil die Bescheinigung der Molkerei noch durch den Mitarbeiter der Beklagten hätte eingeholt werden müssen, steht dem nicht entgegen. Denn es ist ebenfalls nicht ersichtlich oder vorgetragen – worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist –, dass der Beklagten zur Erteilung der sog. Börsenbescheinigung eine Molkereibescheinigung vorliegen muss. Aus § 12 MichQuotV ergibt sich dies nicht, insbesondere ergibt es sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 MilchQuotV, d.h. den Angaben, über die sich die von der Beklagten auszustellende Börsenbescheinigung verhält. Denn insoweit werden Angaben über den Betriebssitz, den Referenzfettgehalt und darüber, dass die angebotene Quote keiner Einziehung unterliegt oder von einem Übertragungsverbot betroffen ist, bescheinigt. Der Referenzfettgehalt ergibt sich aber bereits aus dem Übertragungsbescheid, hier vom 05.05.2008. Dass der Molkereinachweis für das Angebot bei der zentralen Übertragungsstelle für Milchquoten (vom Kläger) mit dem Angebot eingereicht werden muss, §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 MilchQuotV, ist von der Frage, ob die Molkereibescheinigung bei der Beklagten in der für die Erteilung der Börsenbescheinigung zuständigen Kreisstelle vorliegen muss, unabhängig. Auf ersteres beruft sich die Beklagte nicht.
41Die Beklagte kann dem Kläger auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB entgegenhalten.
42Darauf, dass dem Kläger kein Mitverschuldensvorwurf zu machen ist, weil er das Schreiben vom 26.02.2009 an ein Sammelfax, ohne besonderen Eilt-Vermerk und ohne sich den Eingang bestätigen zu lassen, übersandt hat, kommt es bereits deswegen nicht an, weil die Amtspflichtverletzung bereits in der Nachfrage vom 24.02.2009 mit einfachem Brief und Stellungnahmemöglichkeit von einer Woche zu sehen ist, so dass das weitere Geschehen unerheblich ist.
43Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden anzulasten, weil er seine Milchquote im Termin vom 01.07.2009 zu einem Mindestpreis von 0,18 €/kg angeboten hat und angesichts eines Gleichgewichtspreises von 0,15 €/kg daher bei diesem Termin mit seinem Angebot nicht berücksichtigt worden ist. Denn der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte den Preisverfall erkennen und sich darauf einstellen können, greift nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich oder hinreichend konkret vorgetragen, wie der Kläger den Preisverfall seit dem Termin vom April mit einem unstreitigen Gleichgewichtspreis von 0,24 €/kg hätte erkennen können. Die zentrale Übertragungsstelle für Milchquoten veröffentlicht allgemeinbekannt die Preise der letzten Börsentermine. Wie ansonsten die Entwicklung des Milchpreises binnen zweier Monate seit dem letzten Börsentermin bis zur Angebotsfrist des neuen Termins verfolgt werden kann und was ggfs. Veröffentlichungen für Landwirte zu entnehmen ist, ist nicht hinreichend konkret ersichtlich oder vorgetragen. Darauf, dass nicht erkennbar ist, wie der Kläger den Preisverfall hätte feststellen können, ist auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
44Darüber hinaus wäre es aber auch unerheblich, wenn der Kläger den Preisverfall hätte feststellen können. Denn die Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, dass er seine Milchquote bei dem Termin vom 01.07.2009 oder 02.11.2009 an der „Börse“ hätte veräußern können. Denn gem. § 9 Abs. 2 MilchQuotV ist die Übertragung einer Anlieferungsquote im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens nur zulässig, wenn die Quote zum ersten Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird. Dies war hier nicht der Fall. Denn der erste Übertragungsstellentermin i.S.d. § 9 Abs. 1 MilchQuotV war der 01.04.2009. Denn erster Übertragungsstellentermin i.S.d. § 9 Abs. 1 MilchQuotV ist der erste Übertragungsstellentermin nach Bekanntgabe der Übertragungsstellenbescheinigung (hier: von dem Pächter T auf den Kläger), wobei gem. § 9 Abs. 4 MilchQuotV an die Stelle der Bekanntgabe der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme tritt, wenn – wie hier – eine Anfechtung durch einen Dritten (hier den Rechtsnachfolger des Pächters T) erfolgt. Der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit entspricht hier der Rechtskraft des Urteils in dem Verfahren, das der Rechtsnachfolger des Pächters gegen den Kläger geführt hat. Rechtskraft trat dort mit dem 03.02.2009 ein, so dass der erste Übertragungsstellentermin i.S.d. § 9 Abs. 1 MilchQuotV der 01.04.2009 war, zu dem unstreitig der Kläger seine Milchquote nicht angeboten hat. Dass die Beklagte sowie die zentrale Übertragungsstelle für Milchquoten dem Kläger dennoch – entgegen § 9 Abs. 4 MilchQuotV – ein Angebot zum 01.07.2009 ermöglicht hat und ggfs. auch zum 02.11.2009 ermöglicht hätte, muss außer Betracht bleiben. Denn die Beklagte kann dem Kläger nicht vorhalten, eine ihm rechtwidrig zugestandene Möglichkeit der Schadenminderung (durch Veräußerung der Milchquote) nicht genutzt zu haben. Anders als bei der Frage der Anzahl der möglichen Termine, bei dem die Beklagte bzw. die zentrale Übertragungsstelle für Milchquoten nach ihrem Ermessen gem. § 9 Abs. 3 S. 2 MilchQuotV die Möglichkeit einräumen kann, nicht nur an zwei sondern an bis zu vier Übertragungsstellen die Quote anzubieten – wovon das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem Verfahren 19 K 4842/09 ausgegangen ist – ist der Milchquotenverordnung kein Ermessen dahingehend zu entnehmen, dass die Behörde die Festlegung dessen, was der „erste Übertragungsstellentermin“ i.S.d. § 9 Abs. 1 MilchQuotV ist, bestimmen kann.
45Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob es in die Sphäre des Klägers fällt, dass sein Angebot zum 02.11.2009 von der zentralen Übertragungsstelle für Milchquoten zurückgewiesen worden ist, oder ob es in die Sphäre der Beklagten fällt, weil diese die erforderliche Börsenbescheinigung auf den Antrag des Klägers möglicherweise rechtswidrig nicht erlassen hat.
46II.
47Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zinsen im tenorierten Umfang gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich durch die Mahnung vom 21.09.2012 seit dem 22.09.2012 in Verzug.
48III.
49Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
50Unterschrift |
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als Einzelrichterin |
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