MilchQuotV § 15 Übertragungsbereiche

Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt.

(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von