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MitbestG § 10 Wahl der Delegierten

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte.

(2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.

(4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 70/23
21. August 2024
12 TaBV 70/23 21. August 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart (3. Kammer) - 3 BVGa 4/24
20. Februar 2024
3 BVGa 4/24 20. Februar 2024
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Berufungskammer) - 16 TaBV 180/20
21. Juni 2021
16 TaBV 180/20 21. Juni 2021
Beschluss vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (17 BV 351/18. Fachkammer) - 17 BV 351/18
23. September 2020
17 BV 351/18 23. September 2020
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Berufungskammer) - 16 TaBV 242/18
5. August 2019
16 TaBV 242/18 5. August 2019
Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-566/15
18. Juli 2017
C-566/15 18. Juli 2017
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 22/15
17. Mai 2017
7 ABR 22/15 17. Mai 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 8/16
24. Februar 2017
20 W 8/16 24. Februar 2017
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 47/11
13. März 2013
7 ABR 47/11 13. März 2013
Beschluss vom Arbeitsgericht Offenbach am Main (10. Kammer) - 10 BV 6/11
22. August 2012
10 BV 6/11 22. August 2012