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MitbestG § 9

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.

(3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 70/23
21. August 2024
12 TaBV 70/23 21. August 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 22/23
24. April 2024
7 ABR 22/23 24. April 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart (3. Kammer) - 3 BVGa 4/24
20. Februar 2024
3 BVGa 4/24 20. Februar 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (4 BV 152/21. Fachkammer) - 4 BV 152/21
15. Februar 2022
4 BV 152/21 15. Februar 2022
Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 ABR 38/19
24. Februar 2021
7 ABR 38/19 24. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 134/20
23. Februar 2021
21 W 134/20 23. Februar 2021
Beschluss vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (17 BV 351/18. Fachkammer) - 17 BV 351/18
23. September 2020
17 BV 351/18 23. September 2020
Beschluss vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZB 21/18
25. Juni 2019
II ZB 21/18 25. Juni 2019
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 5 BV 372/18
22. November 2018
5 BV 372/18 22. November 2018
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 22/15
17. Mai 2017
7 ABR 22/15 17. Mai 2017