MitbestG § 2 Anteilseigner

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.

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