MitbestG § 3 Arbeitnehmer und Betrieb

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
2.
die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (17. Kammer) - 417 HKO 74/17
2. Mai 2018
417 HKO 74/17 2. Mai 2018
Beschluss vom Landgericht Hamburg (3. Kammer) - 403 HKO 131/17
6. Februar 2018
403 HKO 131/17 6. Februar 2018
Beschluss vom Landgericht Hamburg (3. Kammer) - 403 HKO 130/17
6. Februar 2018
403 HKO 130/17 6. Februar 2018