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MitbestG § 20 Wahlschutz und Wahlkosten

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 22/23
24. April 2024
7 ABR 22/23 24. April 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 63/16
1. August 2018
7 ABR 63/16 1. August 2018
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (9. Kammer) - 9 TaBV 240/15
20. Oktober 2016
9 TaBV 240/15 20. Oktober 2016
Beschluss vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (6. Kammer) - 6 BV 335/14
10. Juni 2015
6 BV 335/14 10. Juni 2015
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (9. Kammer) - 9 TaBV 4/10
29. Juli 2010
9 TaBV 4/10 29. Juli 2010
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2 TaBV 3/06
4. Juli 2007
2 TaBV 3/06 4. Juli 2007
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (6. Kammer) - 6 TaBV 66/05
29. Januar 2007
6 TaBV 66/05 29. Januar 2007