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MitbestG § 22 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

1.
mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens,
2.
der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht,
3.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,
4.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft,
7.
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 70/23
21. August 2024
12 TaBV 70/23 21. August 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 22/23
24. April 2024
7 ABR 22/23 24. April 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart (3. Kammer) - 3 BVGa 4/24
20. Februar 2024
3 BVGa 4/24 20. Februar 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 13 BV 205/22
25. Juli 2023
13 BV 205/22 25. Juli 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 TaBVGa 2/23
4. Juli 2023
10 TaBVGa 2/23 4. Juli 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 3 BVGa 1/23
20. März 2023
3 BVGa 1/23 20. März 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 6/22
9. Februar 2023
7 ABR 6/22 9. Februar 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 TaBVGa 1/23
1. Februar 2023
5 TaBVGa 1/23 1. Februar 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (8. Kammer) - 8 TaBV 30/21
30. Januar 2023
8 TaBV 30/21 30. Januar 2023
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Beschwerdekammer) - 16 TaBV 37/22
21. November 2022
16 TaBV 37/22 21. November 2022