Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

MitbestGWO 1 2002 § 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von