MitbestGWO 1 2002 § 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

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