Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
MitbestGWO 1 2002 § 49 Aufbewahrung der Wahlakten
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Referenzen
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