MitbestGWO 1 2002 § 49 Aufbewahrung der Wahlakten

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

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