Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
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MitbestGWO 1 2002 § 6 Mitteilungspflicht
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Referenzen
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