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MitbestGWO 1 2002 § 6 Mitteilungspflicht

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.

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