MitbestGWO 1 2002 § 66 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die Delegierten nach § 51 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzugeben.

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