Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

MitbestGWO 1 2002 § 69 Delegiertenliste

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Der Betriebswahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermerken, wie viele Stimmen er hat.

(3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

Referenzen

Zitiert von

Die Suche ist derzeit nicht verfügbar; die Liste der zitierenden Entscheidungen kann momentan nicht geladen werden. Bitte versuchen Sie es später erneut.

Suche nach zitierenden Entscheidungen öffnen