Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
MitbestGWO 1 2002 § 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.