Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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MitbestGWO 1 2002 § 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Referenzen
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