Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
MitbestGWO 1 2002 § 91 Ersatzmitglieder
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
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