Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern außer Betracht (§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 13 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 24 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
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MitbestGWO 3 2002 § 99 Abstimmung über die Art der Wahl
Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Referenzen
- MitbestGWO 3 2002 § 34 Prüfung der Wahlvorschläge 1x
- MitbestGWO 3 2002 § 13 Bekanntmachung 2x
- MitbestGWO 3 2002 § 15 Abstimmungsausschreiben 2x
- MitbestGWO 3 2002 § 14 Antrag auf Abstimmung 1x
- MitbestGWO 3 2002 § 16 Stimmabgabe 1x
- MitbestGWO 3 2002 § 17 Abstimmungsvorgang 1x
- MitbestGWO 3 2002 § 18 (weggefallen) 1x
- MitbestGWO 3 2002 § 19 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe 1x
- MitbestGWO 3 2002 § 20 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe 1x
- MitbestGWO 3 2002 § 21 Öffentliche Stimmauszählung 1x
- MitbestGWO 3 2002 § 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands 1x
- MitbestGWO 3 2002 § 23 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands 1x
- MitbestGWO 3 2002 § 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses 1x