Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 10) gewährt werden. Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt das Bundesverwaltungsamt.
MntDAIVAPrV § 6 Urlaub
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Referenzen
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