(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahlen
Note
93,70 bis 100,00
15
sehr gut
87,50 bis 93,69
14
83,40 bis 87,49
13
gut
79,20 bis 83,39
12
75,00 bis 79,19
11
70,90 bis 74,99
10
befriedigend
66,70 bis 70,89
9
62,50 bis 66,69
8
58,40 bis 62,49
7
ausreichend
54,20 bis 58,39
6
50,00 bis 54,19
5
41,70 bis 49,99
4
mangelhaft
33,40 bis 41,69
3
25,00 bis 33,39
2
12,50 bis 24,99
1
ungenügend
00,00 bis 12,49
0
(2) Bei der zusammenfassenden Bewertung von Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.