(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
-
Arbeitsauftrag II, - 2.
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Planung und Konstruktion, - 3.
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Fertigung sowie - 4.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
Art und Umfang von Aufträgen erfassen, - b)
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Produkte des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus planen und konstruieren, - c)
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Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen, - d)
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Karosserie- oder Produktionsmodelle herstellen, - e)
-
Karosserie- oder Produktionsmodelle prüfen, - f)
-
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie - g)
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die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
- 2.
-
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen eines Karosserie- oder eines Produktionsmodells; - 3.
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der Prüfling soll - a)
-
einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder - b)
-
ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
-
der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, ist zu berücksichtigen; - 5.
-
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
die Bedingungen für Verwendung und Einsatz des Produktes erfassen, - b)
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technische Informationen auswerten, - c)
-
modellspezifische Informationen nutzen, - d)
-
Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden sowie - e)
-
CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
- 2.
-
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells; - 3.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4.
-
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
Konstruktionsdaten übernehmen, - b)
-
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen, - c)
-
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie - d)
-
Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
- 2.
-
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells; - 3.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4.
-
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2.
-
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.