ModellBTechAusbV § 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent, 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion 20 Prozent, 4. Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent, 5 .Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

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