(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
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Arbeitsauftrag II, - 2.
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Planung und Gestaltung, - 3.
-
Fertigung sowie - 4.
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Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
Art und Umfang von Aufträgen erfassen, - b)
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Anschauungsmodelle planen und gestalten, - c)
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Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen, - d)
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Anschauungsmodelle herstellen, - e)
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Oberflächen gestalten und behandeln, - f)
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Anschauungsmodelle prüfen, - g)
-
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie - h)
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die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
- 2.
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dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen eines Anschauungsmodells; - 3.
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der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; - 4.
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die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
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Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen, - b)
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technische Informationen auswerten, - c)
-
Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie - d)
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CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
- 2.
-
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells; - 3.
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der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4.
-
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen, - b)
-
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen, - c)
-
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie - d)
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Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
- 2.
-
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells; - 3.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4.
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die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2.
-
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen; - 3.
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die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.