MOG § 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt werden.

(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.

(3) (weggefallen)

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