MOG § 19 Vorausfestsetzungen

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.

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