Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.
MOG § 19 Vorausfestsetzungen
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Referenzen
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