(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,
- 1.
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die zur Durchführung - a)
-
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, - b)
-
dieses Gesetzes oder - c)
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der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
- 2.
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die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.
(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen.