Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbeitet und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.
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MOG § 34b Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
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