Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
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MOG § 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08
29. April 2010
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2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08 | 29. April 2010 |