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MOG § 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08
29. April 2010
2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08 29. April 2010