Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. Es werden so viele Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
MontanMitbestGErgGWO 2005 § 40 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Referenzen
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