MoselSchPV 1997 § 1.01 Begriffsbestimmungen

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

In dieser Verordnung gelten als:

a)
"Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff;
b)
"Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen (z.B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
c)
"Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
d)
"Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
e)
"Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
f)
"Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
g)
"Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
h)
"Gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
i)
"Schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane;
j)
"Schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
k)
"Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
l)
"Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
m)
"Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen
-
ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
-
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,
-
eine Fähre oder
-
ein Schubleichter;
n)
"Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
o)
"stilliegend": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
p)
"fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
q)
"Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
r)
"Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
s)
"Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
t)
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“: ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
u)
„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“: ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
v)
„Funkellicht“, „schnelles Funkellicht“: ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
w)
"kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
x)
"Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt;
y)
"rechtes" und "linkes Ufer": die Seiten der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen;
z)
"zu Berg": die Richtung zu den Quellen der Mosel;
aa)
"ADN": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung.
ab)
„Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt“ (ZKR-Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;
ac)
„LNG-System“ sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
ad)
„Bunkerbereich“ der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
ae)
„Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde.

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