Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
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die Gefährdung von Menschenleben, - b)
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die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern, - c)
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die Behinderung der Schiffahrt
- d)
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jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.