Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.
MoselSchPV 1997 § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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