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MoselSchPV 1997 § 1.06 Benutzung der Wasserstraße

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Beladung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

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