Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

MoselSchPV 1997 § 1.19 Besondere Anweisungen

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von