Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile
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MoselSchPV 1997 § 1.19 Besondere Anweisungen
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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