Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
MoselSchPV 1997 § 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.