- 1.
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An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein: - a)
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sein Name, der auch eine Devise sein kann. Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimathafen oder Registerort liegt (Anlage 1); - b)
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sein Heimat- oder Registerort. Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt; - c)
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seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde; - d)
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seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wurde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.
Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Satz 1 Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen. - 2.
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Darüber hinaus muß - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - - a)
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an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein; diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern anzubringen; - b)
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an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
- 3.
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Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. - 4.
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Die Kennzeichnung nach Nummer 1 bis 3 kann für Kanalpenichen (péniches Freycinet) durch die auf den französischen Kanälen und der Saar vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen ersetzt werden.