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MoselSchPV 1997 § 10.01 Hochwassermarken
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
1.
Die Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt:
Pegelbezeichnung
Marke I
m
Marke II
m
Marke III
m
Pegel Metz
(Pont des Morts)
3,204,204,20UnterpegelWehr Uckange1,903,303,30Königsmacker7,80Apach3,60Stadtbredimus-Palzem3,704,505,30Grevenmacher-Wellen5,20Trier5,205,806,95Detzem7,05Wintrich6,75Zeltingen6,95Enkirch7,80St. Aldegund7,75Fankel7,80Pegel Cochem4,505,00etwa 6,00UnterpegelMüden7,30Lehmen7,15Rheinpegel Koblenz6,50
2.
a)
Die Hochwassermarken I und II gelten für folgende Strecken:
-
Metz (Pont des Morts) für die Haltung Argancy,
-
Wehr Uckange für die Haltung Uckange,
-
Stadtbredimus-Palzem vom Unterwasser Diedenhofen/Thionville bis Oberwasser Grevenmacher-Wellen,
-
Trier vom Unterwasser Grevenmacher-Wellen bis Oberwasser Zeltingen,
-
Cochem vom Unterwasser Zeltingen bis Oberwasser Koblenz.
b)
Die Hochwassermarken III gelten für die Stauhaltungen, an deren oberen Enden sie angebracht sind. Der Rheinpegel Koblenz ist bestimmend für das Unterwasser der Schleusen Koblenz bis zur Moselmündung. Für die Strecke zwischen Mosel-km 3,55 (Hafen Rauenthal und Liegestelle am rechten Ufer) und dem Unterwasser der Schleusen Koblenz wird die Hochwassermarke III durch den Wasserstand von 9,15 m am Unterpegel Lehmen bestimmt.