- 1.
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Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I, so ist - a)
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Schleppverbänden die Talfahrt verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten Sicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleusenvorhäfen aufzusuchen. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. - b)
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Talfahrer, die dem Fahrverbot nach Buchstabe a nicht unterliegen, müssen auf den Strecken 4 km oberhalb der Schleusen von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Abstand von etwa 1.000 m halten, solange diese nicht in die oberen Schleusenvorhäfen eingefahren sind. - c)
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Fahrzeuge dürfen in den oberen Schleusenvorhäfen nicht stilliegen. - d)
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Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Talfahrer gegenüber dem Ufer 20 km/h nicht überschreiten. - e)
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Fahrzeuge, die nach Stilliegezeiten in der Stauhaltung Stadtbredimus-Palzem ihre Fahrt zu Tal antreten wollen, müssen dies vorher ankündigen und ihre Abfahrtszeiten mit der Schleuse Stadtbredimus-Palzem abstimmen.
- 2.
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Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II, ist Fahrzeugen mit Maschinenantrieb die Fahrt zu Tal verboten, deren Ladungsgewicht in Tonnen mehr als das 2,7fache ihrer Maschinen-Nennleistung in Kilowatt (etwa das 2fache in PS) beträgt. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten Sicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleusenvorhäfen aufzusuchen. - 3.
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Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke III, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben alle Fahrzeuge den nächsten Sicherheitshafen aufzusuchen oder - soweit dies nicht möglich ist - an der nächsten geeigneten Stelle außerhalb der Schleusenvorhäfen stillzuliegen. - 4.
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Der obere Teil des oberen Vorhafens der Schleuse Koenigsmacker ist Sicherheitshafen.