MoselSchPV 1997 § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Kleinfahrzeuge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen muß mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
2.
Kleinfahrzeuge können durch besondere Vorschriften von der Kennzeichnung nach Nummer 1 ausgenommen werden. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeugen folgende Kennzeichen anzubringen:
a)
ihr Name oder ihre Devise. Der Name ist auf der Außenseite des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
b)
Name und Anschrift ihres Eigentümers. Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
3.
Beiboote eines Fahrzeugs tragen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.

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