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MoselSchPV 1997 § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
1.
Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2.
Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.