Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.
MoselSchPV 1997 § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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