Schubleichter dürfen außerhalb eines Schubverbandes nur unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis auf kurzen Strecken fortbewegt werden.
MoselSchPV 1997 § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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