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Schubverbände und Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet, müssen mit der Schleuse Funkverbindung auf den Kanälen des Nautischen Informationsfunkes, die von den zuständigen Behörden bekanntgemacht werden, Verbindung aufnehmen, sobald sie in folgende Moselstrecken einfahren: von Mosel-km 16,00 bis Mosel-km 25,00 (Lehmen) von Mosel-km 31,30 bis Mosel-km 40,20 (Müden) von Mosel-km 52,50 bis Mosel-km 63,40 (Fankel) von Mosel-km 69,20 bis Mosel-km 81,60 (St. Aldegund) von Mosel-km 98,50 bis Mosel-km 106,60 (Enkirch) von Mosel-km 120,00 bis Mosel-km 126,50 (Zeltingen) von Mosel-km 137,00 bis Mosel-km 143,80 (Wintrich) von Mosel-km 158,00 bis Mosel-km 171,00 (Detzem) von Mosel-km 191,00 bis Mosel-km 200,00 (Trier) von Mosel-km 206,00 bis Mosel-km 219,00 (Grevenmacher-Wellen) von Mosel-km 223,00 bis Mosel-km 234,00 (Stadtbredimus-Palzem) von Mosel-km 237,00 bis Mosel-km 245,50 (Apach) von Mosel-km 253,00 bis Mosel-km 263,00 (Koenigsmacker) von Mosel-km 264,00 bis Mosel-km 275,00 (Diedenhofen/Thionville) von Mosel-km 272,00 bis Mosel-km 282,00 (Orne) von Mosel-km 280,50 bis Mosel-km 288,50 (Talange) von Mosel-km 292,00 bis Mosel-km 301,50 (Talange) und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang geschaltet bleiben. Außerdem haben sich zu Berg fahrende Schubverbände bei km 226,00 nochmals über Funk bei der Schleuse Stadtbredimus-Palzem zu melden. - 3.
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Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein. - 4.
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Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden sein. - 5.
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Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen. - 6.
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Bei Schleppverbindungen muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen. - 7.
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Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.